Bootsordnung

Fischerverein Salem e.V.

Schlosssee Salem


Vom 01.05. bis zu 30.09. jedes Jahres ist das Angeln im Badegebiet verboten!
Während des Badebetriebs ist die Bootsbenutzung nur eingeschränkt möglich, von Schwimmern ist großzügiger Abstand zu halten!

  1. Die Benutzung der Fischerboote erfolgt auf eigene Gefahr.
    Jeder Benutzer hat für die ihn und seinen Mitfahrern betreffenden Sicherheitsmaßnahmen selbst Sorge zu tragen.
    Schwimmhilfen und Rettungsmittel sind selbst mitzubringen.
  2. Die kleinen Boote sind für max. 2 Personen, die beiden größeren Boote für max. 3 Personen zugelassen.
  3. Die Eintragungslisten für die Boote, die Bootsschlüssel, die Ruder und die Anker, befinden sich im Vorraum zu den Toiletten.
  4. Jede Bootsbenutzung muss eingetragen werden!
  5. Die Belegung eines Bootes geschieht durch die Eintragung in der jeweiligen Eintragungsliste des Bootes unter Angabe von:
    Datum,
    Name des Benutzers (leserlich in Druckbuchstaben),
    Belegungszeit (von – bis).
  6. Die Belegung für einen bestimmten Zeitraum kann im Voraus immer nur für einen halben Tag erfolgen (z.B. 6:00 – 12:00, oder z. B. 16:00 – 23:00).
    Nach der Benutzung kann eine erneute Belegung erfolgen.
  7. Wird das eingetragenen Boot 30 Minuten nach Beginn der Belegungszeit nicht benutzt, so ist es frei und kann anderweitig belegt werden.
  8. Die Boote sind pfleglich zu behandeln und sauber zu halten! Verunreinigungen z. B. durch Blut oder Köderreste, sind unverzüglich zu beseitigen. Müll, z. B. leere Maisdosen und abgerissene Angelschnüre, sind ordnungsgemäß, jedoch nicht auf dem Vereinsgelände, zu entsorgen.
  9. Etwaige Beschädigungen oder in Verlust geratenen Gegenstände sind der Vorstandschaft unverzüglich zu melden!
  10. Es ist strengstens untersagt in den teilweise zugänglichen Staukästen der Boote Fische zu hältern!
  11. Die Kunststoffboote dürfen nicht an Land gezogen werden.
  12. Nach der Benutzung sind die Bootsschlüssel, die Ruder und Anker wieder an die hierfür vorgesehenen Plätze zurückzulegen.
  13. Die Bootsanbinder sind unverändert zu belassen und nicht kürzer zu binden.
  14. Die Mitglieder der Vorstandschaft sind den Bootsbenutzern gegenüber weisungsbefugt.
    Zuwiderhandlungen können mit einem Bootsbenutzungsverbot geahndet werden.

Fischerverein Salem e. V.
Die Vorstandschaft