Unsere Satzung


§1

Fischerverein Salem e.V.

Der Fischerverein Salem wurde am 08.10.1977 unter dem Namen Angelsportverein Salem gegründet. Er hat seinen Sitz in Salem und ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Überlingen unter der Nummer VR 265 eingetragen. Er führt seitdem den Zusatz e.V.

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Der Gerichtsstand ist in Überlingen.

§2

Zweck und Aufgaben des Vereins

Die ausschließlich gemeinnützigen Aufgaben des Vereins sind:

1.

Förderung des waidgerechten Fischens durch:

1.1

Hege und Pflege des Fischbestandes in den Vereinsgewässern

1.2

Abwehr und Bekämpfung schädlicher Einflüsse und Einwirkungen auf den Fischbestand und die Gewässer

1.3

Beratung und Förderung der Mitglieder in allen mit der Fischerei zusammenhängenden Fragen durch Vorträge, Kurse und Lehrgänge.

2.

Schaffung von Erholungsmöglichkeiten durch Pacht, Erwerb und Erhaltung von:

2.1

Fischgewässern

2.2

Booten und den dazugehörenden Anlagen

2.3

Unterkunftshäusern und sonstigen Einrichtungen

3.

Unterstützung ökologisch sinnvoller Maßnahmen.

4.

Förderung der Vereinsjugend.

5.

Die Gesunderhaltung der Gewässer.

Etwaige Gewinne sind nur für den satzungsmäßigen Zweck zu verwenden. Es werden keine Anteile ausgeschüttet, auch keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins gezahlt, die nicht Satzungszwecken dienen.

§3

Mitgliedschaft

1.

Mitglied des Vereins kann jede Person werden, die das 10 Lebensjahr vollendet hat, und die sich zur Einhaltung der Vereinssatzung und der Gewässerordnung verpflichtet Zehn- bis achtzehnjährige gehören der Jugendgruppe des Vereins an Einzelheiten regelt die Jugendordnung

Minderjährige bedürfen der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters

Förderndes Mitglied des Vereins kann jede unbescholtene, volljährige Person werden, die Aufnahme begehrt, ohne selbst die Fischerei ausüben zu wollen

2. 

Alle aktiven und passiven Mitglieder über 16 Jahre besitzen Stimmrecht bei der Bildung der satzungsmäßigen Organe des Vereins sowie Stimmrecht und Antragsrecht bei Vereinsversammlungen

3.

Die Mitgliedschaft zum Verein umfasst gleichzeitig die Mitgliedschaft im Verband Deutscher Sportfischer und des zuständigen Landesverbandes

4.

Die Aufnahme geschieht nach Einreichung eines schriftlichen Aufnahmeantrages an den Vorstand.

Die Aufnahmegebühr, die Mitgliedsbeiträge sowie sonst festgesetzte Beiträge sind vor der Aufnahme für ein Jahr zu entrichten. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen vom Vorstand abgelehnt werden. Das erste Jahr gilt für das Neumitglied als Probejahr.

5.

Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt des Mitgliedes, Tod des Mitgliedes, Ausschluss des Mitgliedes oder durch Auflösung des Vereins.

   

5.1

Der freiwillige Austritt eines Mitgliedes kann jederzeit erfolgen. Eingezahlte Beiträge werden nicht zurückerstattet.

5.2

Der Tod eines Mitgliedes bewirkt sein sofortiges Ausscheiden.

5.3

Der sofortige Ausschluss kann erfolgen, wenn ein Mitglied:

5.3.1

1. Ehrenunwürdige oder strafbare Handlungen begeht, oder wenn nach seiner Aufnahme bekannt wird, daß es solche begangen hat.

5.3.2

2. Sich eines Fischereivergehens oder einer Übertretung schuldig gemacht, sonst gegen fischereirechtliche Bestimmungen oder Interessen des Vereins verstoßen oder Beihilfe geleistet hat.

5.3.3

Innerhalb des Vereins wiederholt bzw. erheblichen Anlaß zu Streit oder Unfrieden gegeben hat.

5.3.4

Trotz Mahnung und ohne hinreichende Begründung mit seinen Beiträgen oder sonstigen Verpflichtungen im Rückstand ist.

5.3.5

In sonstiger Weise sich unsportlich oder unkameradschaftlich verhalten, gegen die Satzung verstoßen oder das Ansehen des Vereins durch sein Verhalten geschädigt hat.

5.4

Bei Auflösung des Vereins erlischt die Mitgliedschaft.

§4

Beiträge

Die von der Hauptversammlung beschlossenen Mitgliedsbeiträge und die festgesetzten Jahresbeiträge sind im Voraus an den Kassierer zu entrichten und müssen jährlich voll entrichtet werden.

Begründete Stundungs- oder Erlassgesuche sind rechtzeitig beim Vorstand, spätestens bis zum 31. Dezember eines Jahres, für den Erlass künftiger Beiträge einzureichen.

Die Rechte der Mitglieder ruhen, falls fällige Beiträge oder sonstige geldliche Verpflichtungen nicht durch Quittungsmarken oder andere Zahlungsbelege nachgewiesen werden können.

§ 4a

Aufwandsvergütung

Der Fischerverein Salem e. V. kann eine Aufwandsentschädigung in Form einer Ehrenamtspauschale (nach der Reform des Gemeinnützigkeitsrechts 2007, BGBl. I S. 2332) an ehrenamtliche Mitglieder des Gesamtvorstandes und engagierte nebenberufliche Vereinshelfer bezahlen.

Die Höhe einer Aufwandsentschädigung richtet sich nach Funktion und tatsächlichem Aufwand und bedarf des Beschlusses der Vorstandschaft.

§5

Gesamtvorstand

1.

Der Gesamtvorstand wird von der Hauptversammlung für drei Jahre gewählt, bleibt bis zur Neuwahl im Amt und besteht aus:

1. Vorsitzender

2. Vorsitzender, Schriftführer, Kassierer

1. Gewässerwart

2. Gewässerwart

3. Gewässerwart

1. Jugendwart

2. Jugendwart

1. Beisitzer

2. Beisitzer

3. Beisitzer

4. Beisitzer

2.

Der geschäftsführende Vorstand besteht aus dem:

1. Vorsitzenden

2. Vorsitzenden

Schriftführer

Kassierer

Er erledigt die obliegenden laufenden Geschäfte, die nicht dem Gesamtvorstand vorbehalten sind.

Vorstand im Sinne des Paragraph 26 BGB sind der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende. Jeder von ihnen hat Einzelvertretungsbefugnis. Die des 2. Vorsitzenden wird jedoch im Innenverhältnis auf den Fall der Verhinderung des 1. Vorsitzenden beschränkt.

3

Der Vorstand entscheidet über alle Angelegenheiten des Vereins, soweit nicht nach der Satzung oder aus zwingenden gesetzlichen Bestimmungen anderen Organen dieses vorbehalten ist.

Der Vereinsvorsitzende überwacht die Geschäftsführung der übrigen Vorstandsmitglieder. Alle Vorstandsmitglieder sind verpflichtet, bei der Erledigung der Vereinsobliegenheiten mitzuwirken.

Der Vorstand kann durch die Hauptversammlung vorzeitig abberufen werden.

4

Die Kassen- und Buchführung obliegt dem Kassierer, der zur Einrichtung, Unterhaltung, Führung und Überwachung der erforderlichen Unterlagen verpflichtet ist. Der Jahresabschluss ist von ihm rechtzeitig zu erstellen.

Der Kassierer ist verpflichtet, dem Vereinsvorsitzenden oder einem durch diesen beauftragten Vorstandsmitglied sowie den Kassenprüfern jederzeit Einsicht in die geführten Unterlagen zu gestatten und Auskunft zu erteilen.

5

Die Kassenprüfer sind verpflichtet, sich durch Stichproben von der Ordnungsmäßigkeit der Kassen- und Buchführung zu überzeugen und am Jahresabschluss eine eingehende Prüfung der Bücher, Belege und des Jahresabschlusses vorzunehmen.

Sie haben das Ergebnis der Prüfung der Jahreshauptversammlung mitzuteilen und die Entlastung des Kassierers, auch insoweit des Vorstandes, zu beantragen oder aber der Versammlung bekannt zu geben, warum der Antrag auf Entlastung nicht gestellt werden kann.

6.

Über den Ausschluss eines Mitgliedes befindet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder

Anstatt auf Ausschluss kann der Vorstand erkennen auf:

6.1

Zeitweilige Entziehung der Vereinsrechte oder der Angelerlaubnis an den Vereinsgewässern.

6.2

Verweis mit oder ohne Auflage.

6.3

Verwarnung mit oder ohne Auflage.

6.4

Mehrere der vorstehenden Möglichkeiten.

7.

Gegen die schriftliche Entscheidung des Vorstandes ist die Berufung des Betroffenen an den Ehrenrat zulässig. Die Berufung ist binnen eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Vorstandes schriftlich bei diesem oder dem Vorsitzenden des Ehrenrates einzureichen und gleichzeitig zu begründen.

Macht das ausgeschlossene Mitglied innerhalb der vorgeschriebenen Frist, die ihm mit dem Ausschließungsbeschluss schriftlich zuzustellen ist, von der Anrufung des Ehrenrates kein Gebrauch, wird der Ausschließungsbeschluss rechtskräftig. Nach Fristablauf eingelegte Rechtsmittel sind unzulässig. Vertretungen durch berufliche Rechtsvertreter im Verfahren beim Vorstand und beim Ehrenrat sind unstatthaft.

8.

Ausscheidende oder rechtskräftig ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anteil am Vereinsvermögen.

Mit dem Austritt bzw. dem Ausschluss verlieren alle Rechte der Mitglieder, insbesondere das Recht zur Ausübung des Fischens an den Vereinsgewässern und zur Benutzung der Vereinseinrichtungen ihre Gültigkeit.

9.

Die Mitglieder sind berechtigt:

9.1

Die vereinseignen und vom Verein gepachteten Gewässer waidgerecht zu befischen.

9.2

Alle vereinseignen Anlagen (Heime, Boote, Stege usw.) zu benutzen.

9.3

Die Veranstaltungen des Vereins zu besuchen und an öffentlichen Vorstandssitzungen teilzunehmen.

10.

Die Mitglieder sind verpflichtet:

10.1

Das Fischen nur im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und der festgelegten Bedingungen auszuüben sowie auf die Befolgung der gesetzlichen Vorschriften auch bei anderen Mitgliedern zu achten.

10.2

Den  Aufsichtspersonen  und  Fischereiaufsehern  sich  gegenüber  auf  deren Verlangen auszuweisen und deren Anordnungen zu befolgen.

10.3

Zweck und Aufgaben des Vereins zu erfüllen und zu fördern.

10.4

Die  fälligen  Mitgliedsbeiträge  pünktlich  zu  entrichten  und  sonstige beschlossene Verpflichtungen zu erfüllen.

10.5

Die Sportfischerprüfung abzulegen (aktive Mitglieder)

§6

Mitglieder-, Hauptversammlung

1.

Die Mitglieder- und Hauptversammlungen haben die Aufgabe, durch Aussprachen und Beschlüsse auf dem Wege der Abstimmung die maßgeblichen, der Zielsetzung des Vereins dienlichen Entscheidungen herbeizuführen.

Alle Versammlungen werden vom 1. Vorsitzenden, bei Verhinderung von seinem Stellvertreter, nach parlamentarischen Grundsätzen geleitet.

Während der Wahl des 1. Vorsitzenden übernimmt der Vorsitzende des Ehrenrates oder ein bewährtes Mitglied die Versammlungsleitung.

Alle Beschlüsse werden durch Stimmenmehrheit gefasst, wenn nicht das Gesetz oder die Satzung etwas anderes vorschreiben. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. An das Ergebnis der Abstimmung ist der Vorstand bei der Durchführung seiner Aufgaben gebunden.

Jede ordnungsgemäß einberufene Haupt- oder Mitgliederversammlung, Vorstands- oder Ausschusssitzung ist beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen.

2.

Mitgliederversammlungen können monatlich stattfinden.

Die Mitgliederversammlungen dienen der laufenden Berichterstattung durch den Vorstand, den Entgegennahmen von Anregungen oder Beschwerden der Mitglieder, der Aussprache über Fragen der Fischerei, der Belehrung in fischereilichen Dingen, der Vorführung von Filmen, Lichtbildern sowie anderen Vorträgen.

3.

Die Jahreshauptversammlung findet in den ersten drei Monaten des Kalenderjahres statt. Zu ihr ist durch den Vorstand mindestens zwei Wochen vorher unter Angabe der Tagesordnung schriftlich einzuladen.

Die Jahreshauptversammlung hat unter anderem die Aufgabe:

3.1

Den Jahresbericht des Vorstandes sowie den Bericht der Kassenprüfer entgegenzunehmen, die Entlastung des Vorstandes zu beschließen, den Haushaltsplan für das laufende Geschäftsjahr festzusetzen.

3.2

Die Höhe des Jahresbeitrages, des Eintrittsgeldes und sonstiger Beiträge und Gebühren festzusetzen.

3.3

Den gesamten Vorstand einschließlich des Ehrenrates und deren Stellvertreter zu wählen.

3.4

Zwei Kassenprüfer für das laufende Geschäftsjahr zu wählen, von denen jedes Jahr einer ausscheiden muss, aber im nächsten Jahr wieder gewählt werden kann. Kassenprüfer dürfen kein anderes Amt im Verein bekleiden.

Die Wahlen müssen durch Stimmzettel vorgenommen werden, wenn die Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten dies beschließt.

4.

Eine außerordentliche Hauptversammlung kann jederzeit vom Vorstand einberufen werden. Sie muss einberufen werden, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder sie schriftlich unter Angabe der Gründe beantragt.

Die außerordentliche Hauptversammlung hat den Zweck, über besonders wichtige, eilige und weittragende Anregungen oder Anträge des Vorstandes oder der Mitglieder zu entscheiden, Ersatzwahlen oder sonstige Wahlen und Ernennungen vorzunehmen und wichtige Entscheidungen zu treffen.

5.

Über alle Versammlungen ist eine Niederschrift anzufertigen, die mindestens alle Anträge und Beschlüsse enthalten muss. Sie ist vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen und zu verwahren.

6.

Beschlüsse über Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins bedürfen einer Mehrheit von drei Viertel der erschienenen Vertreter.

Das bei Auflösung vorhandene Vermögen fällt an die Gemeinde Salem zur weiteren Förderung der Vereinsgebundenen Fischerei.

7.

Der 1. Vorsitzende des Vereins ist ermächtigt, etwaige zur Genehmigung der Satzung und zur Eintragung des Vereins erforderliche formelle Änderungen und Ergänzungen der Satzung vorzunehmen.

§7

Ehrenrat

Der Ehrenrat besteht aus dem 1. Ehrenratsvorsitzenden und dem 2. Ehrenratsvorsitzende sowie zwei Beisitzern bzw. deren Stellvertretern.

Die Ehrenratsmitglieder dürfen nicht dem Vorstand angehören. Sie sind auf der Jahreshauptversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit zu wählen.

Wiederwahl ist zulässig.

Der Ehrenrat hat die Aufgabe in seiner Eigenschaft als Schlichtungsausschuss alle Streitfälle zu schlichten, sobald er vom Vorstand oder einem Mitglied des Vereins dazu aufgerufen wird Er hat weiterhin die Aufgabe aufgrund der Schlichtungs- und Ehrenratsordnung des Vereins, auf Antrag des Vorstandes oder eines Vereinsmitgliedes Ehrenratsverfahren durchzuführen.

§8

Ehrenmitglied

Zum Ehrenmitglied, Ehrenmitglied des Vorstandes oder zum Ehrenvorsitzenden kann ein Vereinsmitglied des Fischervereins Salem e V ernannt werden das sich in besonderer Weise um den Verein verdient gemacht, – sich mindestens 25 Jahre für den Verein eingesetzt hat und mindestens 60 Jahre alt ist. Vorschlagsrecht haben alle Vereinsmitglieder. Über die Berufung entscheidet der Vorstand.

Die Ernennung muss durch die Vorstandschaft beschlossen werden.

Die Ernennung zum Ehrenmitglied geschieht in der Hauptversammlung und wird durch Verleihung einer Urkunde bestätigt.

Ehrenmitglieder haben das Recht an Vorstandssitzungen teilzunehmen, jedoch ohne Stimmrecht.

Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit. Salem, 01. August 2013